Schulgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchulG § 47) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen (Elternmitwirkungsverordnung - EMVO) Viele engagierte Eltern sind bereits seit Jahren Partner der Pädagogen und tragen durch ihre aktive Mitwirkung am Schulleben dazu bei, dass Schulentwicklung in Sachsen ständig weiter voranschreitet. Sind Sie interessiert? Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich an: Jessica Mehlhorn Vorsitzende des Elternrates der Comenius-Grundschule

„Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten.“

Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

Wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm; Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation; Erlass der Hausordnung; schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan; Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, …sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen; schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage); Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze; Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Schulpartnerschaften; Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden; Stellungnahmen der Schule zur Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule; Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts; Durchführung von Schulversuchen; Namensgebung der Schule; Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule; Anforderung von Haushaltsmitteln; Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6;

(Quelle: Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist)

Der Elternrat ist die Interessenvertretung der Eltern an der Schule. Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat. Der Elternrat unterstützt die Elternarbeit in den Klassen der Schule: Er nimmt Anregungen sowie Probleme von den Eltern aus den Klassen entgegen und regt eine Klärung an (Schule, Sächsische Bildungsagentur, Schulträger ...). Der Elternrat informiert die Eltern in der Klasse und gewinnt sie für gemeinsame Aktionen. Die Schulleitung unterrichtet den Elternrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Die Vorsitzende des Elternrates (oder ein Beauftragter) lädt rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Schulleiter muss an den Sitzungen teilnehmen, wenn er genauso eine Einladung erhalten hat.

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